Konformes Coaching: Warum Online-Coaches jetzt genauer hinschauen müssen

Die Zeiten, in denen ein Coach einfach eine Website bauen, ein Coaching-Programm verkaufen und anschließend darauf hoffen konnte, dass rechtlich schon alles passen wird, sind vorbei.

Rund um Online-Coaching ist in den vergangenen Jahren eine regelrechte rechtliche Front entstanden. Abmahnungen, Rückforderungen und gerichtliche Auseinandersetzungen haben viele Anbieter verunsichert.

Und spätestens seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Jahr 2025 sollte das Thema niemand mehr ignorieren.

Die Lösung ist allerdings nicht, Coaching einzustellen. Die Lösung ist, Coaching professionell und rechtssicher zu gestalten.

Das Problem heißt nicht „Online-Coaching“

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet:

„Dann darf ich eben kein Online-Coaching mehr anbieten.“

So einfach ist es nicht.

Entscheidend ist vielmehr, was tatsächlich angeboten und vertraglich vereinbart wird.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz kann greifen, wenn entgeltlich Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind und eine Form der Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist. Der BGH hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass diese Voraussetzungen auch bei modernen Online-Angeboten erfüllt sein können.

Besonders wichtig: Der BGH hat ebenfalls klargestellt, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch Unternehmer erfassen kann.

Das macht viele bisherige Annahmen von Coaches schlicht gefährlich.

Coaching ist nicht automatisch Fernunterricht – aber der Name schützt nicht

Ein Angebot wird nicht dadurch rechtlich zu Coaching, dass „Coaching“ darauf steht.

Ebenso wenig wird ein problematisches Angebot dadurch unproblematisch, dass man es „Mentoring“, „Mastermind“, „Academy“ oder „Business-Begleitung“ nennt.

Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung.

Genau deshalb sollten Coaches nicht nur ihre Verkaufsseite betrachten, sondern das gesamte Leistungsmodell:

  • Was wird versprochen?
  • Was bekommt der Kunde tatsächlich?
  • Welche Inhalte werden vermittelt?
  • Gibt es Videos oder andere asynchrone Lernmaterialien? (zu welchem Anteil?)
  • Welche Rolle spielen Live-Calls?
  • Wird Wissen systematisch vermittelt?
  • Gibt es Lernziele?
  • Wird der Lernerfolg kontrolliert?
  • Was steht im Vertrag?
  • Und wie wird das Angebot beworben?

Der BGH hat 2025 beispielsweise ein Online-Programm trotz eines erheblichen Coaching-Anteils als Fernunterricht eingeordnet, weil die vertraglich geschuldete Leistung wesentlich auf Wissens- und Fähigkeitsvermittlung ausgerichtet war.

Konformes Coaching beginnt deshalb vor dem Verkauf

Wer professionelles Coaching anbieten möchte, sollte nicht erst reagieren, wenn ein Anwaltsschreiben auf dem Tisch liegt.

Rechtliche Compliance gehört in die Produktentwicklung.

Dazu gehören unter anderem:

  • klare Leistungsbeschreibungen
  • saubere Verträge und AGB
  • korrekte Widerrufs- und Verbraucherinformationen
  • Prüfung, ob das FernUSG anwendbar ist
  • gegebenenfalls Prüfung einer ZFU-Zulassung
  • rechtssichere Verkaufsprozesse
  • realistische Leistungsversprechen
  • saubere Dokumentation
  • klare Abgrenzung zwischen Coaching, Beratung, Training und Therapie

Dabei reicht es nicht, irgendwo einen Disclaimer auf die Website zu setzen.

Compliance ist kein Textbaustein. Sie ist eine Eigenschaft des gesamten Geschäftsmodells.

Der professionelle Coach muss keine Angst vor Anwälten haben

Die aktuelle Entwicklung kann man als Bedrohung betrachten.

Oder als Professionalisierung des Marktes.

Denn wenn Coaching ein ernstzunehmender Beruf sein soll, müssen auch die Unternehmen dahinter professionell arbeiten.

Dazu gehört eben nicht nur, Menschen gut zu begleiten.

Dazu gehört auch:

sauber verkaufen, sauber abrechnen, sauber dokumentieren und sauber vertragen.

Das ist weniger spektakulär als der nächste Marketing-Hack.

Aber langfristig wesentlich wertvoller.

Konformes Coaching statt rechtlicher Grauzone

Die entscheidende Frage sollte deshalb nicht sein:

„Wie kann ich möglichst geschickt vermeiden, unter irgendein Gesetz zu fallen?“

But rather:

„Wie entwickle ich mein Coaching-Angebot so, dass Leistung, Vertrag, Marketing und rechtliche Anforderungen zusammenpassen?“

Das ist der Unterschied zwischen einem Coach, der ein Produkt verkauft, und einem Unternehmer, der ein professionelles Coaching-Unternehmen aufbaut.

Und genau diese Entwicklung wird dem Coaching-Markt guttun.

Denn gute Coaches müssen sich nicht vor professionellen Standards fürchten.

Sie profitieren davon.

Konformes Coaching bedeutet nicht weniger Freiheit. Es bedeutet mehr Professionalität, mehr Klarheit und langfristig mehr Vertrauen.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob ein konkretes Coaching-, Mentoring- oder Trainingsangebot unter das FernUSG fällt und ob eine ZFU-Zulassung erforderlich ist, sollte anhand des konkreten Angebots, Vertrags und Vertriebsmodells anwaltlich bzw. fachkundig geprüft werden.


Rechtlicher Hintergrund: Aktuelle BGH-Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Grundsatzurteilen (u. a. Az. III ZR 109/24) klargestellt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) weit umfassender auf Online-Coachings anzuwenden ist als bisher angenommen:

  • Geltung im B2B-Bereich: Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher (B2C), sondern findet uneingeschränkt Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern und Selbstständigen (B2B).
  • Nichtigkeitsfolge (§ 7 FernUSG): Liegt rechtlich Fernunterricht vor und fehlt die erforderliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ist der Vertrag von Anfang an nichtig. Kunden können gezahlte Honorare vollständig zurückfordern. Anbietern steht regelmäßig kein Wertersatz für erbrachte Leistungen zu.

Die 4 Voraussetzungen der ZFU-Zulassungspflicht (§ 1 FernUSG)

Ein Angebot fällt unter das FernUSG, wenn alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

SBS Legal

  1. Entgeltlichkeit: Das Coaching-Angebot ist kostenpflichtig.
  2. Systematische Wissensvermittlung: Es werden planmäßig Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt (z. B. durch ein vorgegebenes Curriculum, Lernmodule, Videokurse).
  3. Räumliche Trennung / Asynchronität: Lehrender und Lernender sind räumlich getrennt. Werden Live-Calls aufgezeichnet und als Replays zur zeitversetzten Nutzung bereitgestellt, wertet die Rechtsprechung dies als asynchronen Fernunterricht.
  4. Lernerfolgskontrolle: Bereits das vertragliche Recht des Teilnehmers, Fragen zum Inhalt zu stellen (z. B. in Q&A-Calls, Messenger-Gruppen, per Mail oder Support-Chat), erfüllt dieses Merkmal.

Wege zur ZFU-freien und rechtssicheren Angebotserstellung

Um ein Online-Coaching legal ohne ZFU-Zulassung anzubieten, muss mindestens eines der vier Kriterien des FernUSG gezielt ausgeschlossen werden:

1. Reine Live-Formate (100 % synchron, KEINE Replays)

  • Umsetzung: Alle Coaching-Sessions (1:1 oder Gruppe) finden ausschließlich live statt (z. B. via Zoom).
  • Entscheidend: Es dürfen keine Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt und keine Videoplattformen eingebunden werden. So entfällt das Element der asynchronen Wissensvermittlung.

2. Reine individuelle Prozessberatung (statt Wissensvermittlung)

  • Umsetzung: Das Angebot verzichtet auf vorgefertigte Lehrmaterialien, strukturierte Kurse oder Arbeitsblätter.
  • Entscheidend: Der Fokus liegt auf anlassbezogener, individueller Beratung, Sparring oder Führungskräfte-Coaching. Es wird kein fester „Lehrstoff“ vermittelt, sondern situativ an den spezifischen Problemstellungen des Klienten gearbeitet.

3. Reine Selbstlernkurse (ohne Betreuung)

  • Umsetzung: Sie verkaufen ausschließlich vorproduzierte Videokurse oder Informationsprodukte.
  • Entscheidend: Es gibt keinerlei Support, Fragerechte, Community-Betreuung oder Q&A-Calls. Durch das Fehlen jeder Lernerfolgskontrolle greift das FernUSG nicht.

4. Formate mit überwiegendem Präsenzanteil

  • Umsetzung: Blended-Learning-Angebote, bei denen der zeitliche und inhaltliche Schwerpunkt nachweisbar im physischen Vor-Ort-Unterricht liegt.

Empfohlene Handlungsschritte für Ihre Verträge

  1. Vertrag und Marketing abgleichen: Beschreibungen auf Verkaufsseiten („Lebenslanger Zugriff auf Videothek“, „Inklusive Aufzeichnungen“) müssen exakt mit dem gewählten Leistungsmodell übereinstimmen.
  2. Formulierungen schärfen: Vermeiden Sie Begriffe wie „Schulung“, „Ausbildung“ oder „Lehrgang“, wenn Sie reine Prozessberatung anbieten.
  3. ZFU-Zulassung in Betracht ziehen: Wenn Ihr Modell auf der Kombination aus Videokursen, Replays und persönlicher Betreuung basiert, bietet eine offizielle ZFU-Zulassung die einzige dauerhafte Rechtssicherheit.

Ergänzend erläutert dieses Video zum BGH-Urteil zu Online-Coachings im B2B-Bereich die juristischen Hintergründe und Konsequenzen der ZFU-Pflicht für Unternehmer anschaulich.

Quellen: